Gesetz zur Errichtung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen
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Vom 14. Dezember 1989
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§ 1
Das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Essen errichtet.
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§ 2
Das Oberversicherungsamt wird in das Landesversicherungsamt eingegliedert.
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§ 3
§§ 3 bis 5 entfallen; Änderungsvorschriften.
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§ 4
§§ 3 bis 5 entfallen; Änderungsvorschriften.
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§ 5
§§ 3 bis 5 entfallen; Änderungsvorschriften.
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§ 6
§ 6 neu gefasst durch Artikel 11 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen