Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm
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Vom 6. April 1982
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§ 1
Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
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§ 2
§ 2 entfällt; Änderungsvorschrift.
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§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 146 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich für
den Justizminister