Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit
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Vom 17. Dezember 2009
(Artikel 2 des Gesetzes über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861))
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§ 1 Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer oder mehreren Behörden des Landes die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gemäß Artikel 28 und als Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zu übertragen.
(2) Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um Hilfeleistung gemäß §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen über eine oder mehrere zentrale Stellen zu leiten sind und welche Stelle oder Stellen diese Aufgabe übernehmen.
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§ 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Innenministerium der Landesregierung erstmalig zum 28. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit dieser Zuständigkeitsregelung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien