Bekanntmachung der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (Finanzordnung - FinO-LfR -)
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SGV. NW. 2251.
Vom 14. Oktober 1988
Aufgrund § 62 Abs. 2 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk (LfR) folgende Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (Finanzordnung - FinO-LfR):
Inhaltsübersicht
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Abschnitt I Einleitung |
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§ 1 |
Grundsatz |
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Abschnitt II Haushaltsplan |
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§ 2 |
Bedeutung des Haushaltsplans |
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§ 3 |
Wirkungen des Haushaltsplans |
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§ 4 |
Gliederung des Haushaltsplans |
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§ 5 |
Inhalt des Haushaltsplans, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot |
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§ 6 |
Anlagen des Haushaltsplans |
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§ 7 |
Vorbericht |
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§ 8 |
Stellenplan |
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§ 9 |
Investitionsplan |
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§ 10 |
Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung |
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§ 10 a |
Verfahren bei der Beratung von Haushaltsplan, Jahresabschluß und Geschäftsbericht |
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§ 11 |
Nachtragshaushaltsplan |
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Abschnitt III Grundsätze für die Veranschlagung |
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§ 12 |
Allgemeine Grundsätze |
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§ 13 |
Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) |
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§ 14 |
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel |
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§ 15 |
Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen |
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§ 16 |
Kredite |
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Abschnitt IV Deckungsgrundsätze |
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§ 17 |
Grundsatz oder Gesamtdeckung |
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§ 18 |
Zweckbindung von Erträgen und Einnahmen, Verwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen |
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§ 19 |
Deckungsfähigkeit |
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§ 20 |
Übertragbarkeit |
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§ 21 |
Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
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Abschnitt V Rücklagen |
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§ 22 |
Bildung von Rücklagen |
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§ 23 |
Anlegung von Rücklagen |
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Abschnitt VI Ausgleich des Haushaltsplans |
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§ 24 |
Ausgleich des Ertrags- und Aufwandsplans |
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§ 25 |
Ausgleich des Finanzplans |
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Abschnitt VII Vollzug des Haushaltsplans |
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§ 26 |
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel |
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§ 26 a |
Zuwendungen |
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§ 27 |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben |
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§ 28 |
Verpflichtungsermächtigungen |
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§ 29 |
Überplanmäßiger Stellenbedarf |
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§ 30 |
Sachliche und zeitliche Bindung |
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§ 31 |
Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel |
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§ 32 |
Übertragbarkeit |
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§ 33 |
Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen) |
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§ 34 |
Vorleistungen |
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§ 35 |
Änderung von Verträgen, Veränderungen von Ansprüchen |
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§ 36 |
Veräußerung von Vermögensgegenständen |
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Abschnitt VIII Jahresabschluß und Geschäftsbericht |
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§ 37 |
Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist |
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§ 38 |
Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechung |
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§ 39 |
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung |
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§ 40 |
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot |
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§ 41 |
Anlagevermögen |
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§ 42 |
Umlaufvermögen |
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§ 43 |
Rechnungsabgrenzungsposten |
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§ 44 |
Anstaltskapital, Haushaltsreste |
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§ 45 |
Rückstellungen |
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§ 46 |
Verbindlichkeiten |
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§ 47 |
Allgemeine Grundsätze der Bewertung |
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§ 48 |
Inhalt des Geschäftsberichts |
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Abschnitt IX Mittelfristige Finanzplanung |
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§ 49 |
Bedeutung und Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung |
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Abschnitt X Schlußbestimmungen |
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§ 50 |
Zahlungsverkehr, Buchführung |
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§ 51 |
Kostenrechnung |
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§ 52 |
Abweichungen |
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§ 53 |
Aufgabenstellung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen |
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§ 54 |
Inkrafttreten |
Abschnitt I
Einleitung
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§ 1 Grundsatz
Diese Satzung (Finanzordnung) regelt auf der Grundlage des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und die mittelfristige Finanzplanung der LfR.
Abschnitt II
Haushaltsplan
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§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR in dem Haushaltsjahr (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LRG NW). Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der LfR im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.
(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist der Direktor nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 62 Abs. 3 LRG NW unberührt.
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§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LRG NW).
(2) Der Haushaltsplan ermächtigt die LfR, Ausgaben zu leisten und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
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§ 4 Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.
(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr (§ 65 Abs. 1 LRG NW)
Betriebserträge
Außerordentliche Erträge
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesrundfunkgesetz (§ 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 1)
Abschreibungen, Steuern
Außerordentliche Aufwendungen
Abführungen an den WDR gemäß § 65 Abs. 2 LRG NW
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen
a) als Mittelaufbringung
Überschuß der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)
b) als Mittelverwendung
Überschuß der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan
Investitionen in das Sachanlagevermögen
Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
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§ 5 Inhalt des HaushaltsplansVollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot
(1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung der LfR im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.
(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.
(3) Im Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepaßt, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.
(4) Der Ertrags- und Aufwandsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(5) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.
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§ 6 Anlagen des Haushaltsplans
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen
1. der Vorbericht
2. der Stellenplan
3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
4. der Investitionsplan
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§ 7 Vorbericht
Der Vorbericht hat einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres, insbesondere im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr, zu vermitteln.
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§ 8 Stellenplan
(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.
(2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der festangestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.
(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.
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§ 9 Investitionsplan
Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.
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§ 10 Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplansund der mittelfristigen Finanzplanung
(1) Die Mittelbewirtschafter der LfR (§ 26 Abs. 1) haben dem Direktor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie für die mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.
(2) Der Direktor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge. Er prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, ändert er die Voranschläge. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben.
(3) Der Direktor leitet der Rundfunkkommission den Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu.
(4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.
(5) Neben der Feststellung des Haushaltsplans (§ 62 Abs. 1 Satz 3 LRG NW) beschließt die Rundfunkkommission ebenfalls die mittelfristige Finanzplanung gemäß § 51.
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§ 10 a Verfahren bei der Beratung vonHaushaltsplan, Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.
(1) Die Rundfunkkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans in einem ersten Durchgang und überweist ihn dem Haushalts- und Finanzausschuß.
(2) Der Haushalts- und Finanzausschuß übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung der Rundfunkkommission so rechtzeitig, daß diese den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in einer Sitzung vor Ende des Kalenderjahres in einem zweiten Durchgang abschließend beraten und feststellen kann.
(3) Nach Feststellung des Haushaltsplans leitet der Direktor unverzüglich den Mitgliedern der Rundfunkkommission ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung zu.
(4) Der Direktor übermittelt der Rundfunkkommission bis zum Ende des Monats Juni eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Zwischenbericht über den Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere über die dabei entstandenen Probleme und erforderlich gewordene Veränderungen gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan.
(5) Für die Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gelten die Absätze 1-3 entsprechend mit den Maßgaben, daß der Direktor die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Rundfunkkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres übermittelt und die Rundfunkkommission grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause den Jahresabschluß vorläufig feststellt und den Geschäftsbericht genehmigt.
(6) Der Direktor übermittelt der Rundfunkkommission das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Rundfunkkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Direktors in einem ersten Durchgang und weist beide dem Haushalts- und Finanzausschuß zu.
(7) Der Vorsitzende der Rundfunkkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Rundfunkkommission den Jahresabschluß im zweiten Durchgang abschließend berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(8) Nach Abschluß des Verfahrens nach den Absätzen 6 und 7 veröffentlicht der Direktor im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichtes,
3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichtes und die dazu von der Rundfunkkommission beschlossenen Stellungnahmen,
4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse der Rundfunkkommission.
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§ 11 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.
(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.
Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung
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§ 12 Allgemeine Grundsätze
(1) Im Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden; sie sind zu erläutern.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.
(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung der Entnahme kann in Ausnahmefällen die Entnahme von Rückstellungen im Ertrags- und Aufwandsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn dies aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.
(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.
(6) Im Investitionsplan sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare und geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.
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§ 13 Baumaßnahmen, Beschaffungen,Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben sowie die Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft ersichtlich sind. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es nicht möglich ist, Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig herzustellen, die Kosten für die Maßnahme 100.000 Euro nicht übersteigen und wenn der LfR aus der Hinausschiebung der Maßnahme ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme ist im Vorbericht (§ 7) zu begründen. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen sind der Rundfunkkommission in diesem Falle sobald als möglich nachzureichen.
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§ 14 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Im Ertrags- und Aufwandsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel des Direktors
2. Verstärkungsmittel
veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.
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§ 15 Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen
(1) Zu den im Ertrags- und Aufwandsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.
(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 beim Jahresabschluß die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 LRG NW.
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§ 16 Kredite
(1) Die LfR darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.
(2) Einnahmen aus Kreditaufnahmen und Ausgaben für Tilgungen sind im Finanzplan gesondert zu veranschlagen.
Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze
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§ 17 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit im LRG NW und in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die gesamten Erträge des Ertrags- und Aufwandsplans zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Ertrags- und Aufwandsplans,
2. die gesamte Mittelaufbringung des Finanzplans zur Deckung der gesamten Mittelverwendung des Finanzplans.
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§ 18 Zweckbindung von Erträgen und EinnahmenVerwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen
(1) Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.
(2) Wenn im Ertrags- und Aufwandsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(3) Im Ertrags- und Aufwandsplan kann bestimmt werden, daß Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.
(4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.
(5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 LRG NW.
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§ 19 Deckungsfähigkeit
(1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Ansätze innerhalb eines Kapitels für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.
(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch im Einzelfall die veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben (§ 9) nicht überschritten werden.
(3) Ansätze, die in verschiedenen Kapiteln veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Das gleiche gilt für Ansätze, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks (Verfügungsmittel - § 14 -) veranschlagt sind.
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§ 20 Übertragbarkeit
(1) Im Ertrags- und Aufwandsplan können Haushaltsmittel für Sachaufwendungen für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
(2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar. Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen von technischen Einrichtungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.
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§ 21 Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.
(2) Im Stellenplan (§ 8) sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.
Abschnitt V
Rücklagen
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§ 22 Bildung von Rücklagen
§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.
(1) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfR zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen.
(2) Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig.
(3) Dem Haushaltsplan ist als Anlage ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen beizufügen.
(4) Die Notwendigkeit der Rücklagen ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.
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§ 23 Anlegen von Rücklagen
§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.
(1) Die Rücklagen sind einzeln zu bewirtschaften und in ihrem Bestand nachzuweisen.
(2) Die Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus Rücklagen sind im Finanzplan zu veranschlagen.
(3) Die Rücklagenbestände sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
(4) Die Erträge aus der Anlage von Rücklagemitteln fließen der Rücklage zu.
(5) Die Rücklagemittel können als innere Kassenkredite bzw. Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.
Abschnitt VI
Ausgleich im Haushaltsplan
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§ 24 Ausgleich des Ertrags- und Aufwandsplans
(1) Der Ertrags- und Aufwandsplan muß ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuß dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen.
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§ 25 Ausgleich des Finanzplans
(1) Der Finanzplan muß ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so erhöht der sich ergebende Überschuß die liquiden Mittel.
(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so vermindert der sich ergebende Fehlbetrag die liquiden Mittel.
Abschnitt VII
Vollzug des Haushaltsplans
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§ 26 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LfR. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.
(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.
(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der LfR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterläßt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlaßt, so ist er/sie zum Schadenersatz der LfR verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Abwendung des Schadens für die LfR sofort handeln mußte und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.
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§ 26 a Zuwendungen
§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.
Die Gewährung von Zuwendungen an Dritte erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes NRW.
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§ 27 Über- und außerplanmäßige Aufwendungenund Ausgaben
(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet der Direktor. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Rundfunkkommission (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 LRG). Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muß einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Der Entscheidung gemäß Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer der LfR drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind der Direktor und die Rundfunkkommission unverzüglich zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für die LfR Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Die Rundfunkkommission kann Ausnahmen zulassen.
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§ 28 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, durch die der LfR Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben (§ 6 Nr. 3).
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
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§ 29 Überplanmäßiger Stellenbedarf
(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen für Angestellte und Arbeiter außerhalb des Haushaltsplans (Stellenplan) ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
(2) Der Direktor legt diesen über- oder außerplanmäßigen Stellenbedarf gemäß Absatz 1 der Rundfunkkommission zur Einwilligung vor (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 LRG).
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§ 30 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden, Mittel, die am Schluß des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 20) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbindung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahme innerhalb der in § 20 festgelegten Zeiträume verfügbar bleiben.
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§ 31 Deckungsfähigkeit, Verstärkungsmittel
(1) Deckungsfähige Haushaltsmittel dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten der bestimmten Haushaltsposition verwendet werden.
(2) Die gegenseitig oder einseitig deckungsfähigen Haushaltsmittel können im Wege der Sollübertragung verrechnet werden.
(3) Verstärkungsmittel (§ 14) dürfen nur mit Zustimmung des Direktors in Anspruch genommen werden. Aufwendungen, die unter Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln geleistet werden, sind an der sachlich zuständigen Stelle zu buchen. Die Verstärkungsmittel sind dem zuständigen Titel im Wege der Haushaltssollübertragung zuzuführen.
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§ 32 Übertragbarkeit
Die Bildung von Haushaltsresten (§ 30 Abs. 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Direktor.
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§ 33 Baumaßnahmen, Beschaffungen,Entwicklungsvorhaben (Investitionen)
Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die LfR wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 13 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.
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§ 34 Vorleistungen
Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der LfR nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
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§ 35 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002
(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der LfR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für die LfR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Ansprüche dürfen
1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(3) Beträge bis zu 500 Euro können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sind vom Direktor zu entscheiden.
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§ 36 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Gegenstände, die im Eigentum der LfR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Direktors.
Abschnitt VIII
Jahresabschluß und Geschäftsbericht
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§ 37 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses,Vorlagefrist
(1) Der Jahresabschluß der LfR besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.
(2) Der Jahresabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, daß er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LfR vermittelt.
(3) Jahresabschluß und Geschäftsbericht sind vom Direktor möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres der Rundfunkkommission vorzulegen. (T.)
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§ 38 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung
(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Finanzrechnung.
(2) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Ertrags- und Aufwendungsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.
(3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.
(4) Ertrags- und Aufwandsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.
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§ 39 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung
(1) In der Vermögensrechnung sind mindestens gesondert auszuweisen:
Aktivseite:
A. Anlagevermögen
B. Umlaufvermögen
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
A. Anstaltskapital
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsbegrenzungsposten
(2) Ist das Anstaltskapital aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Jahresbilanz auf der Aktivseite unter der Bezeichnung ,,Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
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§ 40 Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot
(1) In der Vermögensrechnung sind die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen. Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten brauchen nicht aufgenommen zu werden, soweit gesetzlich eingeräumte Wahlrechte in Anspruch genommen werden.
(2) Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen, andere Posten der Aktivseite nicht mit anderen Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
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§ 41 Anlagevermögen
(1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der LfR zu dienen.
(2) Zu den Sachanlagen des Anlagevermögens gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäftsbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.
(3) Zum Anlagevermögen gehören auch Finanzanlagen, wie Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.
(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
(5) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
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§ 42 Umlaufvermögen
(1) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.
(2) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
(3) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind jedoch mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
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§ 43 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
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§ 44 Anstaltskapital, Haushaltsreste
(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22) und die Haushaltsreste (§ 30 Abs. 2). Es entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen gebundenen eigenen Mitteln.
(2) Zugänge zum oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, sie sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung als Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Haushaltsreste.
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§ 45 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
(2) Für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gebildete Rückstellungen sind gesondert auszuweisen; sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit die Verpflichtung entfallen ist.
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§ 46 Verbindlichkeiten
(1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 65 Abs. 2 LRG NW), aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.
(2) Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen.
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§ 47 Allgemeine Grundsätze der Bewertung
(1) Die Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(2) Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluß bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Einnahme zu berücksichtigen.
(3) Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten.
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§ 48 Inhalt des Geschäftsberichts
(1) Der Geschäftsbericht hat einen sicheren Eindruck von den Vermögens- und Ertragsverhältnissen der LfR zu vermitteln (§ 62 Abs. 4 LRG NW).
(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern:
1. der Jahresabschluß,
2. die Vermögens- Finanz- und Ertragsverhältnisse der LfR,
3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.
(3) Im Geschäftsbericht sind der Direktor sowie alle Mitglieder der Rundfunkkommission, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Der Vorsitzende der Rundfunkkommission und sein Stellvertreter sind als solche zu bezeichnen.
Abschnitt IX
Mittelfristige Finanzplanung
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§ 49 Bedeutung und Inhalt der mittelfristigenFinanzplanung
(1) Die LfR hat eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzustellen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrundezulegen.
(2) Die mittelfristige Finanzplanung ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Ertrags- und Aufwandsplan und nach dem Finanzplan aufzustellen. Er ist nach der Feststellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.
(3) Der Direktor legt den mittelfristigen Finanzplan der Rundfunkkommission gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr vor.
Abschnitt X
Schlußbestimmungen
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§ 50 Zahlungsverkehr, Buchführung
Die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
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§ 51 Kostenrechnung
(1) Zur Ergänzung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts kann die LfR eine auf ihre Aufgaben und Struktur abgestellte Kostenrechnung einrichten. In diesem Falle hat die Kostenrechnung zu enthalten:
1. die aus der Finanzbuchhaltung abgeleiteten Gesamtkosten,
2. die Kosten der aufgrund der Aufgaben und Struktur der LfR notwendigen Kostenstellen.
(2) Nähere Einzelheiten der Kostenrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
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§ 52 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission abgewichen werden.
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§ 53 Aufgabenstellung des Ausschussesfür Haushalt und Finanzen
Der Haushalts- und Finanzausschuß bereitet im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere die Feststellung des Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Rundfunkkommission vor. Er begleitet im übrigen beratend die Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Direktor.
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§ 54 Inkrafttreten
GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.
Die Finanzordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR NW)