Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdiziplinargesetz (AG BDG)
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Vom 5. März 2002
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§ 1 Wahl der Beamtenbeisitzer
Für die Berufung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer (§ 47 Bundesdisziplinargesetz - BDG) sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesdisziplinarrechts in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Das Vorschlagsrecht wird von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten ausgeübt.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 2 neu gefasst durch Artikel 32 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft. Die Landesregierung wird dem Landtag zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes berichten.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister