Gesetz zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt
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(Artikel 9 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt)
Vom 30. April 2002
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), neugefasst durch Bekanntmachung vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3434), letzte Änderung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen:
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§ 1 Besondere Stellenobergrenzen für die Gemeindeprüfungsanstalt
Paragraphenbezeichnung (§ 1) eingefügt durch Artikel 29 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Anstelle der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen besonderen Stellenobergrenzen darf die Gemeindeprüfungsanstalt im gehobenen Dienst folgende Stellenobergrenzen als höchstzulässige Anteile in den Besoldungsgruppen in Anspruch nehmen:
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A 12 |
30 v.H., |
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A 13 |
60 v.H. |
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§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 2 eingefügt durch Artikel 29 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.