Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Stellung des Verbandsdirektors und der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet aus Anlass der Fortentwicklung des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet (Vorschaltgesetz - KVRG)
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Vom 29. April 2003
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§ 1 Stellenbesetzungssperre
(1) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Stelle des Verbandsdirektors oder eines Beigeordneten nicht besetzt oder wird die Stelle später frei und ist eine Wahl noch nicht erfolgt, kann bis zum Zusammentritt der neuen Verbandsversammlung nach der Kommunalwahl 2004 kein Verbandsdirektor oder Beigeordneter gewählt werden.
(2) Eine entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 durchgeführte Wahl ist unwirksam. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis (Ernennung), der eine unwirksame Wahl zugrunde liegt, ist nichtig.
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§ 2 Verlängerung der Amtszeit
Scheiden nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Verbandsdirektor oder Beigeordnete aus ihrem Amt aus, so kann mit Zustimmung der Betreffenden deren Amtszeit durch Beschluss der Verbandsversammlung längstens bis zum 30. September 2004 verlängert werden.
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§ 3 Vertretungsregelung
Wird die Amtszeit nach § 2 nicht verlängert oder bleibt das Amt nach § 1 unbesetzt, kann die Verbandsversammlung abweichend von der bestehenden Vertretungsregelung (§ 24 Abs. 3 KVRG) einen anderen Beigeordneten mit der Führung der Geschäfte des Verbandsdirektors beauftragen.
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§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 4 neu gefasst durch Artikel 14 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2003.
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Dieses Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister