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  • vom 30.12.2005
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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 952, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005.

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen

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Vom 15. Dezember 2005

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§ 1

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

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§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 784) außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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