Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 15. Dezember 2005
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 784) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz