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  • vom 30.12.2023
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 30. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430).

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW – HinSchG AG NRW)

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Vom 19. Dezember 2023

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§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

 

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit Meldungen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung wenden können.

 

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen.

 

(3) Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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§ 2 Ausnahmen, Erleichterungen

 

(1) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

 

(2) Die Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.

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§ 3 Berichtspflicht

 

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2026 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

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§ 4 Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

 

Der Minister der Justiz

 

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei

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