Dreißigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
Vom 21. Oktober 1974
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674) in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:
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§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Warburg, Land Nordrhein-Westfalen, und dem Landkreis Waldeck, Land Hessen, über die Verlegung und den Neuanschluß der K 1 an die K 3613 auf hessischem Gebiet beim Ausbau der K 3613 bei Germete ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 8. November 1974.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen