Dreiundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
SGV. NW. 223.
Vom 30. November 1986
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen kommunaler Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 288), wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister verordnet:
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§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Preußisch-Oldendorf, Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen und der Gemeinde Bad Essen, Landkreis Osnabrück, Land Niedersachsen über die Beschulung der Grund- und Hauptschüler aus dem Ortsteil Büscherheide der Gemeinde Bad Essen durch die Stadt Preußisch-Oldendorf ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1986.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen