Dreiundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
Vom 16. Juni 1978
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:
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§ 1
Für die Genehmigung der Zusatzvereinbarung zwischen der Stadt Bielefeld und den Kreisen Minden-Lübbecke, Herford, Gütersloh, Lippe und Paderborn, Land Nordrhein-Westfalen, und der Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück, Land Niedersachsen, zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb eines Luftrettungsdienstes in Bielefeld, ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1978.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen