Dreiundzwanzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
SGV. NW. 223.
Vom 16. April 1973
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April / 9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 454) wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister verordnet:
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§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Schulverband Lahde, Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen, und der Gemeinde Cammer, Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen, über die Beschulung von Grund- und Hauptschülern aus der Gemeinde Cammer ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 15. Mai 1973.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen