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Änderungshistorie

GV. NW. 1968 S. 339.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

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Vom 29. Oktober 1968

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§ 1

SGV. NW. 610.

Auf die Erhebung von Kultussteuern durch die jüdischen Kultusgemeinden im Land Nordrhein-Westfalen finden §§ 1, 2, 5 Satz 1, 7, 8 und 10 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NW. 1963 S. 52) entsprechende Anwendung.

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§ 2

SGV. NW. 610.

Die Verwaltung der Kultussteuer vom Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen - KiStG - vom 30. April 1962 (GV. NW. S. 223), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 1966 (GV. NW. S. 23), die die jüdischen Kultusgemeinden im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern mit Wirkung vom 1. Januar 1969 übertragen.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 12. November 1968.

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung wird erlassen

a) vom Kultusminister und Finanzminister gemeinsam im Benehmen mit den Landesverbänden der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und der Synagogengemeinde Köln auf Grund des § 17 Abs. 1 KiStG,

b) vom Finanzminister auf Grund des § 17 Abs. 2 KiStG.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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