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GV. NW. 1983 S. 2.

Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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SGV. NW. 202.

SGV. NW. 202.

Vom 15. Dezember 1982

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und des Artikels 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1972 (GV. NW. S. 182) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:

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§ 1

Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes "Kronenburger See" mit Sitz in Schleiden wird das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten Köln beauftragt.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 14. Januar 1983.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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