Fünfte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 5. FrequenzVO -
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2251.
Vom 14. Juni 1994
Aufgrund § 3 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 172), in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9 des 3. Rundfunkänderungsgesetzes vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254) wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
§§ 1 und 2 entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften zum 3. Rundfunkänderungsgesetz.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
§§ 1 und 2 entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften zum 3. Rundfunkänderungsgesetz.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Deutschlandradio zugeordnet:
|
Senderstandort |
Frequenz (MHz) |
max. Strahlungs- |
max. effektive |
Richtdiagramm |
|
Olsberg |
106,1 |
10 000 |
359 |
D |
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4
Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Westdeutschen Rundfunk Köln zugeordnet:
|
Senderstandort |
Frequenz (MHz) |
max. Strahlungs- |
max. effektive |
Richtdiagramm |
|
Olsberg |
107,0 |
10 000 |
359 |
ND |
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 5
GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1994.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident