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Änderungshistorie

GV. NW. 1994 S. 266.

Fünfte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 5. FrequenzVO -

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SGV. NW. 2251.

Vom 14. Juni 1994

Aufgrund § 3 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 172), in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9 des 3. Rundfunkänderungsgesetzes vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254) wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags verordnet:

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§ 1

§§ 1 und 2 entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften zum 3. Rundfunkänderungsgesetz.

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§ 2

§§ 1 und 2 entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften zum 3. Rundfunkänderungsgesetz.

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§ 3

Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Deutschlandradio zugeordnet:

Senderstandort

Frequenz (MHz)

max. Strahlungs-
leistung in Watt

max. effektive
Antennenhöhe in m

Richtdiagramm
(ND = Rundstrahlung)
(D = keine Rundstrahlung)

Olsberg

106,1

10 000

359

D

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§ 4

Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk dem Westdeutschen Rundfunk Köln zugeordnet:

Senderstandort

Frequenz (MHz)

max. Strahlungs-
leistung in Watt

max. effektive
Antennenhöhe in m

Richtdiagramm
(ND = Rundstrahlung)
(D = keine Rundstrahlung)

Olsberg

107,0

10 000

359

ND

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§ 5

GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1994.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

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