Fünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202.
Vom 22. März 1983
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 29. November/1. Dezember 1971 (GV. NW. 1972 S. 182) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:
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§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Dahlem (Kreis Euskirchen, Land Nordrhein-Westfalen) und der Verbandsgemeinde Obere Kyll (Landkreis Daun, Land Rheinland-Pfalz) über die Errichtung und den Betrieb der Abwasseranlage Kronenburger See ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Euskirchen zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 11. April 1983.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen