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GV. NW. 1982 S. 619.

Neunundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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SGV. NW. 202.

Vom 15. September 1982

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:

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§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Diemelstadt (Landkreis Waldeck-Frankenberg), Marsberg (Hochsauerlandkreis) und Warburg (Kreis Höxter) über die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf dem Teilabschnitt der Bundesautobahn Kassel-Dortmund (A 44) zwischen Kilometer 27,5 (Rastanlage Bühleck) und Kilometer 62,5 (Anschlußstelle Meerhof) vom 22. Februar und 29./30. April 1982 ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig, soweit den Städten Marsberg und Warburg Aufgaben der Stadt Diemelstadt übertragen werden.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 8. Oktober 1982.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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