Sechsundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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SGV. NW. 202 (Bek. v. 26. 11. 1969).
SGV. NW. 202.
Vom 30. Oktober 1981
Aufgrund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:
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§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt sowie der kreisfreien Stadt Münster (Land Nordrhein-Westfalen) und den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück (Land Niedersachsen) über die Einrichtung und den Betrieb eines Luftrettungsdienstes ist der Regierungspräsident in Münster zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 30. November 1981.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen