Überleitungsverordnung zu Artikel VI § 2 Abs. 3 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
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SGV. NW. 20320 (jetzt Neufassung v. 13. 12. 1977).
Vom 11. Februar 1970
Auf Grund des Artikels VI § 2 Abs. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 466) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
Für Versorgungsempfänger, die aus einem in der Spalte 2 der Anlage genannten Amt versorgt werden, sind der Berechnung der Versorgungsbezüge die in den Spalten 3 und 4 genannten Grundgehälter und Zulagen zugrunde zu legen. (Anlage)
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§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
1. Nummer 16 Spalte 3 der Anlage mit Wirkung vom 1. April 1965,
2. die Nummern 3 und 4 Spalte 3 der Anlage mit Wirkung vom 1. August 1968,
3. Nummer 9 Spalte 4 der Anlage am 1. Januar 1970.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen