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Überleitungsverordnung zu § 27 b Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes

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Vom 8. August 1963

Auf Grund des § 27 b Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Überleitungsgesetzes vom 27. März 1962 (GV. NW. S. 123) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

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§ 1

Versorgungsempfänger, deren letztes Amt oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsübersichten (Anlage 3 und 4 zum Landesbesoldungsgesetz) nicht berücksichtigt ist (§ 27 b Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes), sind nach der als Anlage beigefügten Sonderüberleitungsübersicht überzuleiten. (Anlage)

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§ 2

Die in der Sonderüberleitungsübersicht vorgesehenen Zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

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§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

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