Verordnung -Fn 2- zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Herford
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Diese VO ist nichtig, soweit sie die Stadt Herford betrifft: siehe Entsch. d. VerfGH v. 2. 4. 1981 (GV. NW. S. 229).
SGV. NW. 764.
Vom 11. April 1979
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
Die Kreissparkasse Herford-Bünde und die Stadtsparkassen Herford, Löhne und Vlotho sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der genannten Sparkassen als Ganzes übergeht.
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§ 2
Zu dem in § 1 genannten Zweck haben der Kreis Herford und die Städte Bünde, Herford, Löhne und Vlotho einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des § 5 SpkG.
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§ 3
Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold den Beitritt der Städte Herford, Löhne und Vlotho zum Sparkassenzweckverband des Kreises Herford und der Stadt Bünde an und ändert dessen Satzung entsprechend.
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§ 4
GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Für den Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen