Verordnung NW PR Nr. 6/68 über die Aufhebung der Preisvorschriften über Handelsaufschläge für Düngemittel
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SGV. NW. 1102.
Vom 7. Mai 1968
Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) wird verordnet:
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§ 1
Auf die Handelsaufschläge beim Handel mit stickstoffhaltigen Düngemitteln sowie mit Kali-, Phosphat- und Superphosphat-Düngemitteln und Düngekalk sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden.
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§ 2
§ 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1968.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen