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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1972 S. 112, geändert durch VO v. 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 512).

Verordnung über den Eltern- und den Kindergartenrat

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SGV. NW. 216.

Vom 20. April 1972

Auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Kindergartengesetz - KgG -) vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534) wird nach Anhörung des Ausschusses für Jugend, Familie und politische Bildung des Landtags verordnet:

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§ 1

(1) Der Elternrat besteht aus drei Erziehungsberechtigten. Bei Kindergärten mit mehr als drei Gruppen entspricht die Zahl der Mitglieder des Elternrats der Zahl der vorhandenen Gruppen. Die Mitglieder des Elternrats müssen der Elternversammlung angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Elternrats ist ein Stellvertreter zu wählen.

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§ 2

§ 2 Abs. 1 und § 3 geändert durch VO v. 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 512); in Kraft getreten am 8. Juli 1986.

(1) Der Elternrat wird jeweils nach Beginn des Kindergartenjahres, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober für die Dauer eines Jahres gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, deren Kind zur Zeit der Wahl den Kindergarten besucht.

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§ 3

§ 2 Abs. 1 und § 3 geändert durch VO v. 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 512); in Kraft getreten am 8. Juli 1986.

(1) Für die Wahl der Mitglieder des Elternrats und ihrer Stellvertreter ist die Elternversammlung beschlußfähig, wenn eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt worden ist.

(2) Für die erste Wahl der Mitglieder des Elternrats und ihrer Stellvertreter ist die Elternversammlung durch den Träger des Kindergartens einzuberufen.

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§ 4

(1) Die Mitgliedschaft im Elternrat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten den Kindergarten nicht mehr besucht.

(2) Scheidet ein Mitglied des Elternrats vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, dann tritt an seine Stelle der gewählte Stellvertreter.

(3) Der Elternrat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternrats aus. Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.

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§ 5

Dem Kindergartenrat gehören neben den Mitgliedern des Elternrats und der Leiterin der Einrichtung die mit der Leitung der Gruppen betrauten pädagogisch tätigen Kräfte sowie vom Träger bestellte Vertreter an. Die Zahl der vom Träger bestellten Vertreter darf die Zahl der Mitglieder des Elternrats nicht übersteigen.

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§ 6

GV. NW. ausgegeben am 23. Mai 1972.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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