Stammnorm
Ausfertigungsdatum
14.12.1965
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
26.07.2004
Verordnung über die Abschlußbekanntmachung gemäß § 111 c Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
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Vom 14. Dezember 1965
Auf Grund des § 111 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch das 18. ÄndGLAG vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043), wird verordnet:
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§ 1
Die Abschlußbekanntmachungen nach § 111 c Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes erläßt der Justizminister.
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§ 2
Die Bekanntmachungen sind für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammenzufassen.
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§ 3
Die Bekanntmachungen erscheinen im Bundesanzeiger.
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§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Die Landesregierung des
Landes Nordrhein-Westfalen