Verordnung über die Änderung der Zuständigkeit der Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen für Luftwaffenbauaufgaben
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Vom 12. Januar 1968
Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 298), und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zur Änderung von Zuständigkeiten der Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1963 (GV. NW. S. 343) wird verordnet:
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§ 1
Die Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die in ihrem Bezirk anfallenden Luftwaffenbauaufgaben zuständig.
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§ 2
Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der Bauaufgabe ,,NATO-Flugplatz Gütersloh" am 1. 7. 1969,
im übrigen am 1. 3. 1968
in Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen