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Änderungshistorie

RGBl. II S. 25 / RGS. NW. S. 173.

Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

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Vom 11. Januar 1936

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom 26. September 1934 (RGBl. II S. 811) wird verordnet:

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§ 1

Niedersächsisches Recht, Nieders. GVBl. Sb. II, nachrichtlicher Abdruck.

PrGS. NW. S. 266 / SGV. NW. 93.

Die Wittlager Kreisbahn A. G., deren Strecken auf preußischem und oldenburgischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem preußischen Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 237). Dieses Gesetz findet auf die in Oldenburg befindlichen Bestandteile der Wittlager Kreisbahn A. G. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.

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§ 2

Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn ist von der in jedem der beteiligten Länder zuständigen Behörde zu erteilen.

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§ 3

außer Geltungsbereich NW.

jetzt niedersächsischen.

(1)

(2) Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im zuständigen Regierungsamtsblatt auch in den zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmten oldenburgischen Blättern.

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§ 4

außer Geltungsbereich NW.

gegenstandslos durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.

(1) Das Bahngrundbuch wird bei dem Amtsgericht in Bad Essen geführt.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das Amtsgericht in Bad Essen zuständig.

§§ 5 und 6

Der Reichsverkehrsminister

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