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GV. NW. 1962 S. 76.

Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Wasserbeschaffungsverband ,,Am Wiehen" in Bergkirchen, Landkreis Minden

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Vom 29. Januar 1962

Auf Grund der § 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

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§ 1

Der Regierungspräsident in Detmold wird zur Aufsichtsbehörde für den Wasserbeschaffungsverband ,,Am Wiehen" in Bergkirchen, Landkreis Minden, bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1962 in Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

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