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GV. NW. 1965 S. 40.

Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf

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Vom 16. Februar 1965

Auf Grund des § 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

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§ 1

Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1965.

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Für den Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Arbeits- und Sozialminister

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