Stammnorm
Ausfertigungsdatum
16.02.1965
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
26.07.2004
Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf
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Vom 16. Februar 1965
Auf Grund des § 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
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§ 1
Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1965.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Für den Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Arbeits- und Sozialminister