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GV. NW. 1963 S. 255.

Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband (Deichverband) Greven in Greven, Landkreis Münster

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Vom 18. Juli 1963

Auf Grund des § 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird verordnet:

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§ 1

Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband (Deichverband) Greven in Greven wird dem Oberkreisdirektor des Landkreises Münster, die obere Aufsicht dem Regierungspräsidenten in Münster übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1963 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. April 1938 - bekanntgemacht im Regierungsamtsblatt Münster 1939 S. 68 - gegenstandslos.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

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