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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NRW. 2000 S. 316.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen vom 24. März 2005 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2002

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Vom 21. März 2000

Aufgrund der §§ 5b Abs. 1 und 5e Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird verordnet:

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§ 1 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird für die Haushaltsjahre 2000 bis 2002 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 1999 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 vom 27.1.1998 (GV. NRW. 1998 S. 114) anzuwenden.

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§ 2 Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten 3 Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15 a Abs. 1 FAG berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, für den jeweiligen Zeitraum.
Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.
Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15 a Abs. 1 FAG berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(2) Die Zahlungen gem. Abs. 1 erfolgen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen.

Ein negativer Abrechnungsbetrag für das jeweils vierte Quartal ist mit der Zahlung für das erste Quartal des Folgejahres zu verrechnen.

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§ 3 Berechnung und Anweisung

(1) Die Berechnung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer nach § 1 und der Zahlungen nach §2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die auszuzahlenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

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§ 4 Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5e Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5 a Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf 8 Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf 7 Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom Innenministerium unter Berücksichtigung des § 5 b Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5 a und 5 b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 163) festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

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§ 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Finanzministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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§ 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

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