Verordnung über die Bestimmung der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 10 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom 25. April 1957 zuständigen Behörden
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Vom 30. April 1958
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG) in der Fassung vom 25. April 1957 (BGBl. I S. 406) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch VO v. 3. 12. 1975 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Januar 1976.
Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fassung vom 25. April 1957 (BGBl. I S. 406) ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Wohnungsunternehmen seinen Sitz hat, zuständig.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 19. Mai 1958.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wiederaufbau
des Landes Nordrhein-Westfalen