Verordnung über die Bestimmung der Staatsanwaltschaften zu Vollstreckungsbehörden in gerichtlichen Arrestverfahren nach § 10 der Justizbeitreibungsordnung
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SGV. NW. 34.
Vom 29. Dezember 1964
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) - zuletzt geändert durch Artikel 5 § 9 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl. I S. 274) - in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11) und der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 24. März 1961 (GV. NW. S. 169) wird verordnet:
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§ 1
Für Maßnahmen, die der Einleitung von Arrestverfahren nach § 10 der Justizbeitreibungsordnung und der Mitwirkung in solchen Verfahren dienen, werden die Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden bestimmt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen