Verordnung über die Bestimmung des mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten der Beamten der Industrie- und Handelskammern
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 20340.
Vom 17. August 1978
Auf Grund des § 130 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten übt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr gegenüber den Beamten der Industrie- und Handelskammern aus.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 11. September 1978.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen