Verordnung über die Bestimmung von Behörden zur Durchführung des § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes
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SGV. NW. 2004.
Vom 21. Mai 1970
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
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§ 1
(1) Für die Erfassung der den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltenen Stellen sind zuständig
1. der Präsident des Landtags,
der Ministerpräsident,
die Landesminister und
der Präsident des Landesrechnungshofs
je für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie des Landesverbandes Lippe, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Sparkassen,
2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesverband Lippe, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Sparkassen je für ihren Bereich.
(2) Vormerkstelle des Landes ist der Regierungspräsident in Köln.
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§ 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
GV. NW. ausgegeben am 10. Juni 1970.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen