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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1990 S. 554, geändert durch VO v. 5. 6. 1992 (GV. NW. S. 274).

Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Kunsthochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO - KunstH)

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SGV. NW. 223.

Vom 3. September 1990

Aufgrund des § 42 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) wird im Benehmen mit den Kunsthochschulen verordnet:

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§ 1

§ 1 Abs. 1 geändert durch VO v. 5. 6. 1992 (GV. NW. S. 274); in Kraft getreten am 18. Juli 1992.

(1) Diplomprüfungsordnungen von Kunsthochschulen können zum Abschluß eines künstlerischen Studiengangs die Verleihung folgender Diplomgrade vorsehen.

a) in persönlicher Form

Diplom-Bühnenbildnerin/Diplom-Bühnenbildner

Diplom-Bühnendarstellerin/Diplom-Bühnendarsteller

Diplom-Kirchenmusikerin/Diplom-Kirchenmusiker

Diplom-Musikerin/Diplom-Musiker

Diplom-Musikpädagogin/Diplom-Musikpädagoge

Diplom-Sängerin/Diplom-Sänger

Diplom-Tanzpädagogin/Diplom-Tanzpädagoge

oder

b) in unpersönlicher Form

Diplom in Bühnenbild

Diplom in Bühnendarstellung

Diplom in Kirchenmusik

Diplom in Musik

Diplom in Musikpädagogik

Diplom in Gesang

Diplom in Tanzpädagogik

Diplom in audiovisuellen Medien.

(2) Bestimmt die Diplomprüfungsordnung die persönliche Form des Grades, so sind die Diplomgrade an Frauen in weiblicher, an Männer in männlicher Form zu verleihen.

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§ 2

§ 2 geändert durch VO v. 5. 6. 1992 (GV. NW. S. 274); in Kraft getreten am 18. Juli 1992.

Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 werden den Fachrichtungen und Studiengängen wie folgt zugeordnet:

1.

Diplom-Bühnenbildner(in)

Diplom in Bühnenbild

der Fachrichtung Bühnenbild

 

mit den Studiengängen

Bühnenbild
Kostümkunde

2.

Diplom-Bühnendarsteller(in)
Diplom in Bühnendarstellung

der Fachrichtung Bühnendarstellung

 

mit den Studiengängen

Bühnentanz
Musical
Pantomime
Regie
Schauspiel

3.

Diplom-Kirchenmusiker(in)
Diplom in Kirchenmusik

der Fachrichtung Kirchenmusik

 

mit den Studiengängen

Evangelische Kirchenmusik
Katholische Kirchenmusik

4.

Diplom-Musiker(in)
Diplom in Musik

der Fachrichtung Musik

 

mit den Studiengängen

instrumentaler Art mit Ausnahme der Kirchenmusik, ferner
Komposition
Dirigieren
Tonmeister

5.

Diplom-Musikpädagoge(gin)
Diplom in Musikpädagogik

der Fachrichtung Musikpädagogik

 

mit den Studiengängen

Musikschullehrer und selbständiger Musiklehrer
(alle Instrumente, Gesang, Rhythmik. Allgemeine Musikerziehung, Hörerziehung. Tonsatz)

6.

Diplom-Sänger(in)
Diplom in Gesang

der Fachrichtung Gesang

 

mit den Studiengängen

Konzertgesang
Operngesang
(Opern-)Chorgesang
Oratoriengesang

7.

Diplom-Tanzpädagoge(gin)
Diplom in Tanzpädagogik

der Fachrichtung Tanzpädagogik

 

mit den Studiengängen

Bühnentanzpädagogik
Laientanzpädagogik

8.

Diplom in audiovisuellen Medien

der Fachrichtung Audiovisuelle Medien

 

 

Studiengänge audiovisuelle Medien (Fernsehen, Film, Mediengestaltung und -kunst, Computeranimation/Computergrafik).

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(1) Die Diplomurkunde enthält

1. die Bezeichnung der verleihenden Hochschule,

2. den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,

3. denHinweis auf die erfolgreich bestandene Prüfung (Datum).

4. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades,

5. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Diplomurkunde im Text zusätzliche Angaben zum Studiengang, zur Studienrichtung oder zu Studienschwerpunkten enthalten. Derartige Zusätze sind nicht Bestandteil des Diplomgrades.

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§ 4

GV. NW. ausgegeben am 17. Oktober 1990.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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