Verordnung über die Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen für Akademische Räte und Akademische Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
SGV. NW. 2030.
Vom 1. August 1983
Aufgrund des § 203 a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Wissenschaftliche Mitarbeiter können zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen, die zugleich ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung dienen sollen, an den wissenschaftlichen Hochschulen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern nach näherer Bestimmung der §§ 2 und 3 zum Akademischen Rat oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
(1) Als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann eingestellt werden, wer
1. ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang abgeschlossen hat,
2. eine auf die dienstlichen Aufgaben hinführende Promotion nachweist,
3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluß des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluß der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben vermittelt hat,
4. bei der ersten Berufung das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) An die Stelle der Promotion kann treten
a) im Fach Architektur eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation,
b) ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,
wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen erfüllt.
(3) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann mit Zustimmung des Innenministers und des Finanzministers Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 4 zulassen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3
(1) Bei der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt die Ernennung zum Akademischen Rat, bei der erneuten Berufung kann die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.
(2) Sofern Art und Umfang der dem Beamten übertragenen wissenschaftlichen Dienstleistungen dies in besonderem Maße rechtfertigen, kann bereits während der ersten drei Jahre mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4
GV. NW. ausgegeben am 29. August 1983.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen