Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 01.01.2000
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NW. 1993 S. 319.

Verordnung über die Entlastung der Gemeinden mit Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 24.

Vom 15. Juni 1993

Aufgrund des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1993 (GV. NW. S. 102), wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Ausländerbehörde betrieben wird, um das Dreifache der Zahl der dafür zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes für Asylbewerber betrieben wird, um die Zahl der für diese Einrichtung zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Um die Zahl der nach § 1 und § 2 nicht zugewiesenen Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 4

§ 4 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.

GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1993.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang