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  • vom 01.01.2000
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Änderungshistorie

GV. NW. 1981 S. 140; geändert durch Artikel 220 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Forstausschüsse

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SGV. NW. 790.

Vom 13. Februar 1981

Aufgrund des § 63 des Landesforstgesetzes - LFoG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546) wird verordnet:

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§ 1

§ 1 neu gefasst durch Artikel 220 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

SGV. NW. 204.

Für die Entschädigung der Mitglieder von Forstausschüssen gilt das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708),entsprechend.

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§ 2

Soweit Mitgliedern der Forstausschüsse die Wahrnehmung der Mitgliedschaft als Teil ihres Hauptamtes übertragen ist oder übertragen werden kann, findet § 1 keine Anwendung.

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§ 3

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 220 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 24. März 1981.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.

Der Minister
für Ernährung Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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