Verordnung über die Ermächtigung des Innenministers zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bergarbeiterwohnungsbau
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SGV. NW. 2005.
Vom 2. Dezember 1975
Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66), wird verordnet:
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§ 1
Der Innenminister wird ermächtigt, einem Regierungspräsidenten die Aufgaben der Bewilligungsstelle gemäß § 15 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 909), im Bezirk anderer Regierungspräsidenten zu übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 12. Dezember 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister