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GV. NW. 1994 S. 1115.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 140 Abs. 2 des Markengesetzes

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Vom 13. Dezember 1994

Aufgrund des § 140 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2

§ 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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§ 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1994.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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