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GV. NW. 1995 S. 192.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

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Vom 7. März 1995

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) eingefügt worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen ganz oder teilweise einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 30. März 1995.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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