Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 7 § 1 Abs. 2a des Familienrechtsänderungsgesetzes
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Vom 16. August 1994
Aufgrund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übertragen, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 6. September 1994.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister