Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen
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Vom 11. Januar 1966
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) sowie auf Grund des § 105 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 Satz 2 gestrichen mit Wirkung vom 23. 11. 1971 durch VO v. 23. November 1971 (GV. NW. S. 358).
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie die Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung
a) Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen,
b) Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen,
wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 25. Januar 1966.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Justizminister
Der Kultusminister