Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Bildung auswärtiger Strafkammern
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Vom 2. Dezember 1975
Auf Grund des § 78 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) wird verordnet:
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§ 1
Die der Landesregierung auf Grund des § 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Verbrechen die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 12. Dezember 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister