Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
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Vom 28. August 1984
Auf Grund des § 68 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
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§ 1
Die in § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Landesregierung erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Bußgeldverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
§ 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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§ 3
GV. NW. ausgegeben am 28. September 1984.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister