Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes
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Vom 1. November 1978
Auf Grund des § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
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§ 1
Die in § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltene Ermächtigung durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern gehörenden Strafsachen ganz oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 21. November 1978.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister