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GV. NW. 1988 S. 321.Aufgehoben durch VO vom 11. Mai 2004 (GV. NRW. S. 243); in Kraft getreten am 27. Mai 2004.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes

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Vom 28. Juni 1988

Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), wird verordnet:

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§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

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§ 2

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1988.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

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