Stammnorm
Ausfertigungsdatum
28.06.1988
Fassung
Gültig ab
01.01.2000
Gültig bis
26.05.2004
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
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Vom 28. Juni 1988
Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501), wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1988.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister