Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen
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Vom 11. März 1975
Aufgrund des § 33 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) wird verordnet:
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§ 1
Die der Landesregierung aufgrund des § 33 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung einen Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) zu bestellen und bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einzurichten, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 3. April 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister