Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 78 a des Gerichtsverfassungsgesetzes
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Vom 8. April 1975
Auf Grund des § 78 a Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686), wird verordnet:
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, wird auf den Justizminister übertragen.
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§ 2
GV. NW. ausgegeben am 28. April 1975.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister